Für diese Ungleichheit gibt es keine sachgerechte Begründung. Es kommt hinzu, dass der Bezüger der hohen Invalidenrente versicherungstechnisch ein Kapital beanspruchen würde, welches bisher nie geäufnet wurde und welches demzufolge letztendlich nur zu Lasten aller übrigen Versicherten gehen würde (mit Auswirkungen auf eine niedrigere Verzinsung des Alterskapitals, höheren Prämien etc.). 4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Invalidenrente über die gemäss Art. 24 BVG vorgesehene Höhe hinaus bei Erreichen des Rentenalters nicht fortgeführt werden muss und durch eine Altersrente abgelöst werden kann.