In einem solchen Fall wäre es wohl unbillig, aufgrund von Art. 26 Abs. 3 BVG die niedrigere Invalidenrente weiter fortbestehen zu lassen. Der Versicherte würde sich in einem solchen Fall zu Recht auf seine Ansprüche gemäss Art. 14 und 15 BVG berufen. Diese Überlegungen führen zwingend dazu, dass die für den Versicherten in den Reglementen gegenüber Art. 24 BVG günstigeren Bestimmungen zur Berechnung der Invalidenrente beim Eintritt ins Rentenalter durch eine Altersrente abgelöst werden, sofern dies das Reglement vorsieht. Dies kann dazu führen, dass die Altersrente niedriger ist als die bisher bezogene Invalidenrente.