Für diesen Fall würde die Begründung des EVG im vom Kläger angerufenen Entscheid (BGE 127 V 259) zutreffen und die Pensionskasse hätte die höhere Invalidenrente weiterhin auszuzahlen. In sehr vielen Fällen wird aber - wie vorliegend auch - die Altersgutschrift ohne Belastung des Versicherten weiterbezahlt bzw. aufgerechnet, so dass dem Begünstigten eine höhere Altersrente zusteht als die (nur) nach Art. 24 Abs. 2 und 3 berechnete Invalidenrente, jedenfalls dann, wenn die weiter mitberechneten Altersgutschriften auch auf den Beträgen über dem koordinierten Lohn anfallen und diese noch verzinst werden. In einem solchen Fall wäre es wohl unbillig, aufgrund von Art.