Diese Berechnung, welche in Abs. 2 lit. a immerhin auch eine Überobligatorium-Komponente beinhaltet, ist als Garantiegrundlage zu betrachten, auf welche gesetzliche Bestimmung sich jeder Versicherte im Minimum berufen kann. Wird eine solche Berechnung bei Erreichen des Rentenalters abgelöst durch die Berechnung nach Art. 15 BVG, so kann sich allenfalls eine niedrigere Rente ergeben, jedenfalls dann, wenn ab Eintritt der Invalidität das Altersguthaben nicht mehr geäufnet worden ist. Für diesen Fall würde die Begründung des EVG im vom Kläger angerufenen Entscheid (BGE 127 V 259) zutreffen und die Pensionskasse hätte die höhere Invalidenrente weiterhin auszuzahlen.