Auch hier gilt der Grundsatz, dass Gleiches mit Gleichem zu vergleichen ist und Ungleiches auch ungleich behandelt werden soll. Wenn der Gesetzgeber eine Berechnung der Invalidenrente vorsieht und gleichzeitig festhält, dass diese mit dem Tod oder mit dem Wegfall der Invalidität erlösche, so ist diese gesetzliche Vorgabe im entsprechenden Zusammenhang zu würdigen. Die Garantie auf der Fortsetzung der gewohnten Lebensweise kann sich nur auf eine Invaliditäts-Leistungsberechnung beziehen, welche sich auf Art. 24 Abs. 2 und 3 BVG stützt. Diese Berechnung, welche in Abs. 2 lit.