26 Abs. 3 BVG abzuweichen. So schützte es ausdrücklich die Bestimmung im Pensionskassenreglement, wonach die Invaliditätsleistungen im Zeitpunkt des Rücktrittsalters durch die Leistungen im Alter abgelöst werden mit dem Hinweis, dass die Statuten damit klar zwischen dem Versicherungsfall Invalidität und demjenigen des Alters unterscheiden (Erw. 2a in fine). An diesem Unterschied vermag der Hinweis auf die garantierte Fortführung der Lebensweise nichts zu ändern. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Gleiches mit Gleichem zu vergleichen ist und Ungleiches auch ungleich behandelt werden soll.