wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV und IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll. Das EVG erachtete es als nicht korrekt, wenn ein Versicherter wegen seiner Invalidität nicht in gleichem Masse zur Äufnung des Altersguthabens beitragen kann wie die übrigen Versicherten, die bis zur Pensionierung eine bezahlte Arbeit ausüben können (BGE 127 V 262 Erw. 3c). In einem Urteil vom 14. März 2001 in Sachen M. (B 69/99) hatte das EVG noch festgestellt, dass die Pensionskassen frei seien, zu Gunsten von Versicherten von Art. 26 Abs. 3 BVG abzuweichen.