BVG unterstehen. b) Das EVG hat im zitierten Entscheid festgehalten, dass, abgesehen von fallspezifischen Besonderheiten, eine Verringerung der Rente bei Erreichen des Pensionsalters mit dem Prinzip der beruflichen Vorsorge nicht vereinbar sei, weil der Versicherte nach dem Erreichen des Pensionierungsalters seine Lebenshaltung in angemessener Weise soll fortsetzen können. Diese Begründung (Fortsetzung der gewohnten Lebensweise) leitete es sinngemäss aus dem verfassungsmässig verankerten Grundsatz in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV ab, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV und IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll.