BVG anwendbar, welcher vorsehe, dass der Anspruch der Invalidenrente mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlösche. Eine Beendigung der Invalidenrente bei Eintritt ins Rentenalter sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Demgegenüber weist die Beklagte auf Art. 49 Abs. 1 BVG hin, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei seien. Sie macht damit geltend, dass Leistungen im überobligatorischen Bereich nicht den Bestimmungen des Art. 26 Abs. 3 BVG unterstehen.