Sie beinhalten ein zweifaches Überobligatorium: Einerseits basiert diese Art der Rentenberechnung nicht auf der Basis Altersguthaben und Umwandlungssatz, sondern aufgrund eines beachtlichen prozentualen Anteils des Erwerbseinkommens. Damit werden andererseits aber auch Lohnbestandteile über dem koordinierten Lohn mitberücksichtigt. 3.- a) Mit der Berufung auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 24. Juli 2001 (BGE 127 V 259) macht der Kläger geltend, vorliegend sei Art. 26 Abs. 3 BVG anwendbar, welcher vorsehe, dass der Anspruch der Invalidenrente mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlösche.