Dies ergibt sich aus dem dem Kläger am 1. Januar 1994 zustehenden Altersguthaben von Fr. 130'500.--, den 9 bis zum Rentenalter gutgeschriebenen Altersgutschriften und der im Rentenjahr 2003 bis zum 1. Mai berechneten Teil-Gutschrift. Indem also die Beklagte die Berechnung der Invalidenrente nicht aufgrund des projezierten Altersguthabens und des Umwandlungssatzes vornahm, sondern einen Prozentsatz des versicherten Lohnes berücksichtigte, begünstigte sie ihn über die Vorschriften des BVG hinaus zu einem erheblichen Teil. Solche Berechnungsweisen für die Invalidenrenten sind bei den Vorsorgeeinrichtungen üblich. Sie beinhalten ein zweifaches Überobligatorium: