Gemäss dieser Bestimmung hätte sich das Altersguthaben des Klägers bzw. das für den Umwandlungssatz massgebende Altersguthaben im Invaliditätsfall auf rund Fr. 285'000.-- belaufen, was einer jährlichen Invalidenrente von rund Fr. 20'500.-- entsprochen hätte (Umwandlungssatz von 7,2%). Dies ergibt sich aus dem dem Kläger am 1. Januar 1994 zustehenden Altersguthaben von Fr. 130'500.--, den 9 bis zum Rentenalter gutgeschriebenen Altersgutschriften und der im Rentenjahr 2003 bis zum 1. Mai berechneten Teil-Gutschrift.