24 Abs. 2 lit. b BVG, die dem Versicherten ab Erhalt der Invalidenrente bis zum Erreichen des Rentenalters gutgeschrieben werden, nur die Lohnbestandteile des koordinierten Lohnes Berechnungsgrundlage. Gemäss dieser Bestimmung hätte sich das Altersguthaben des Klägers bzw. das für den Umwandlungssatz massgebende Altersguthaben im Invaliditätsfall auf rund Fr. 285'000.-- belaufen, was einer jährlichen Invalidenrente von rund Fr. 20'500.-- entsprochen hätte (Umwandlungssatz von 7,2%).