16 des Vorsorgereglementes, dessen Bestimmung dem Art. 15 BVG nachgebildet ist. Vorliegend differiert demnach bei den Leistungsberechnungen die Berechnungsweise für die Invalidenrente mit der gesetzlichen Berechnungsweise gemäss BVG, während diejenigen der Altersleistungen praktisch identisch sind. Die Berechnung der Invalidenleistung stellt eine Mischung aus Obligatorium und Überobligatorium dar. Während im Altersguthaben nach Art. 24 Abs. 2 lit. a BVG, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente erworben hat, auch die überobligatorischen Lohnbestandteile mitversichert sind, sind in den Altersgutschriften nach Art. 24 Abs. 2 lit.