Der Kläger bezog seit dem Jahre 1996 eine IV-Rente in der Höhe von ursprünglich Fr. 55'062.-- und nunmehr Fr. 60'016.--. Diese Rente entspricht 40% des versicherten Jahreseinkommens gemäss Art. 19.4 des Vorsorgereglementes. Das versicherte Einkommen beträgt gemäss Vorsorgeausweis vom 21. Mai 2002 Fr. 137'656.--. Seit dem 1. Mai 2003 bezieht der Kläger eine jährliche Altersrente von Fr. 26'965.--, basierend auf einem Altersguthaben von Fr. 374'511.-- und dem Umwandlungssatz von 7,2%. Dieses Altersguthaben entspricht Art. 16 des Vorsorgereglementes, dessen Bestimmung dem Art. 15 BVG nachgebildet ist.