BVG wird die Höhe der Invalidenrente auf dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das dabei zu Grunde zu legende Altersguthaben besteht aus: a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 3 BVG). c) Der Kläger bezog seit dem Jahre 1996 eine IV-Rente in der Höhe von ursprünglich Fr. 55'062.-- und nunmehr Fr. 60'016.--.