14 Abs. 1 Satz 1 BVG in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Nach Art. 15 BVG besteht das Alterguthaben aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat; b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind. b/bb) Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVG wird die Höhe der Invalidenrente auf dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente.