Von Bedeutung ist dies insbesondere im Umstand, dass die meisten Versicherungen nebst dem Obligatorium, d.h. der Versicherung des koordinierten Lohnes, ein Überobligatorium kennen. In der Gestaltung dieses Teils der Leistung sind die Versicherungsträger selbständig und frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). b/aa) In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird die Höhe der Altersrente gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BVG in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat.