b) Das BVG stellt im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsgesetzen (AHVG, IVG, UVG) lediglich ein Rahmengesetz dar, das vorwiegend Mindestvorschriften enthält (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 1993, S. 188). Art. 6 BVG weist ausdrücklich darauf hin, dass der zentrale zweite Teil dieses Gesetzes über die Versicherung (Art. 7 - 47 BVG) lediglich Minimalvorschriften enthält. Demzufolge steht es den einzelnen Versicherungsträgern frei, weitergehende Vorschriften zu erlassen. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Umstand, dass die meisten Versicherungen nebst dem Obligatorium, d.h. der Versicherung des koordinierten Lohnes, ein Überobligatorium kennen.