In der vorliegenden Streitsache ist die Frage zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger nach Erreichen seines Rentenalters ab 1. Mai 2003 weiterhin eine Rente in der Höhe der bisherigen Invalidenrente von Fr. 60'016.-- pro Jahr ausbezahlen muss oder ob sie diese Rente durch eine jährliche Altersrente in der Höhe von Fr. 26'965.-- ablösen kann. Die Parteien stützen sich auf die Bestimmungen des BVG und des Vorsorgereglementes der B vom 6. September 2000, gültig ab 1. Januar 2001. b)