Gerichtsstandsklauseln im Streitverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG sind unwirksam (Meyer-Blaser, SZS 1995, S. 110 mit Verweis). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern ist somit zu bejahen und auf die Klage ist einzutreten. 2.- a) In der vorliegenden Streitsache ist die Frage zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger nach Erreichen seines Rentenalters ab 1. Mai 2003 weiterhin eine Rente in der Höhe der bisherigen Invalidenrente von Fr. 60'016.-- pro Jahr ausbezahlen muss oder ob sie diese Rente durch eine jährliche Altersrente in der Höhe von Fr. 26'965.-- ablösen kann.