Diese sieht in Art. 35.2 folgende Bestimmung vor: "Zuständig für die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten aus der Anwendung dieses Reglementes zwischen der B und den Anspruchsberechtigten sind die hierfür gemäss BVG bezeichneten Gerichte. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten." Einerseits wird auf die Gerichtsstandsbestimmung des BVG hingewiesen, andererseits wird ein klarer Gerichtsstand am Sitz der Beklagten (vorliegend der B) erwähnt. Insoweit dieser mit den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des BVG im Widerspruch steht, ist er vorliegend unbeachtlich. Gerichtsstandsklauseln im Streitverfahren nach Art.