F sowie die G. Aus dem von der Beklagten aufgeführten Beleg über die Abrechnungsperiode Dezember 1995 bis Mitte 1996 geht hervor, dass A die grössten Bezüge nebst der F und dem Verband H über die G und die E erhalten hatte. Somit war der Kläger zu Beginn der vollen Invalidität für mehrere Betriebe tätig. Einkommensmässig massgebende Betriebe hatten ihren Sitz im Kanton Luzern, weshalb sich A zu Recht auf Abs. 3 von Art. 73 BVG berufen kann. Daran vermag auch die im Vorsorgereglement der Beklagten vorgesehene Gerichtsstandsbestimmung nichts zu ändern. Diese sieht in Art.