Der Umstand, dass der Kläger bis zum Jahre 1995 bei mehreren Arbeitgebern bzw. Auftraggebern Lohn bzw. Honorarbezüger war, begründe den Gerichtsstand im Kanton Luzern alleine nicht. Demgegenüber beharrte A auf dem Gerichtsstand Luzern und wies darauf hin, dass er als freier Journalist sozialversicherungsrechtlich als unselbständig Erwerbender eingestuft werde und die Medienunternehmen die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen würden. Einerseits habe er sein eigenes Büro in Z, Kanton Luzern, andererseits hätten mehrere Luzerner Medienunternehmer seine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wie beispielsweise die C, die D, die E resp. F sowie die G.