73 BVG Anwendung finden. Art. 73 Abs. 3 BVG bezeichnet den schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war, als Gerichtsstand. In ihrer ersten Stellungnahme zur Zuständigkeit macht die Beklagte geltend, der Kläger beziehe seit dem 1. April 1995 eine 42%ige Teilrente und seit dem 1. Februar 1996 eine volle Invalidenrente und könne sich somit auf keinen Arbeitgeber mehr stützen. Der Umstand, dass der Kläger bis zum Jahre 1995 bei mehreren Arbeitgebern bzw. Auftraggebern Lohn bzw. Honorarbezüger war, begründe den Gerichtsstand im Kanton Luzern alleine nicht.