Die B ihrerseits erhob vorerst die Einrede der Unzuständigkeit und beantragte Nichteintreten. Nachdem das Gericht von A die Nennung der letzten Auftrags- bzw. Arbeitgeber verlangt hatte, bejahte es seine Zuständigkeit und forderte die B zur einlässlichen Antwort auf. Diese beantragte in ihrer Klageantwort vom 22. September 2003 die Abweisung der Klage. Erwägungen: 1.- Bei dem vom Kläger gestellten Klagebegehren handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten, weshalb für das Verfahren die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG Anwendung finden.