In der nachfolgenden Korrespondenz beharrte A auf einer Altersrente in der Höhe der laufenden Invalidenrente u.a. mit dem Hinweis auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung (publiziert in BGE 127 V 259). Die B ihrerseits beharrte unter Berufung auf ihr Vorsorgereglement auf einer Altersrente ab 1. Mai 2003 in der Höhe von Fr. 27'030.--. Mit Klage vom 22. April 2003 beantragte A, die B habe ihm die Umwandlung der bisherigen IV-Rente in eine Altersrente auf der bisherigen IV-Rentenbasis zu vollziehen. Zur Begründung wies er auf das erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Die B ihrerseits erhob vorerst die Einrede der Unzuständigkeit und beantragte Nichteintreten.