{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-119_2004-04-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2537", "Checksum": "a30cdb5c1830e4c0d25fa85a7f9352fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 119", "2004 II Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.04.2004 S 03 119 (2004 II Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 73 BVG. Gerichtsstandsklauseln im Streitverfahren nach Art. 73 BVG sind unwirksam. \r\nArt. 26 Abs. 3, 49 Abs. 1 BVG. Ablösung von Invalidenrente durch Altersrente. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es der Pensionskasse frei zu bestimmen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters in eine Altersrente umgewandelt wird, welche geringer ist als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:55", "Checksum": "8925f66e195a447ae0f0a2a078e9d4b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.04.2004 S 03 119 (2004 II Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 73 BVG. Gerichtsstandsklauseln im Streitverfahren nach Art. 73 BVG sind unwirksam. \r\nArt. 26 Abs. 3, 49 Abs. 1 BVG. Ablösung von Invalidenrente durch Altersrente. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es der Pensionskasse frei zu bestimmen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters in eine Altersrente umgewandelt wird, welche geringer ist als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente. | Berufliche Vorsorge\n\n wegen seiner Invalidität nicht in gleichem Masse zur Äufnung des Altersguthabens beitragen kann wie die übrigen Versicherten, die bis zur Pensionierung eine bezahlte Arbeit ausüben können (BGE 127 V 262 Erw. 3c). In einem Urteil vom 14. März 2001 in Sachen M. (B 69/99) hatte das EVG noch festgestellt, dass die Pensionskassen frei seien, zu Gunsten von Versicherten von Art. 26 Abs. 3 BVG abzuweichen. So schützte es ausdrücklich die Bestimmung im Pensionskassenreglement, wonach die Invaliditätsleistungen im Zeitpunkt des Rücktrittsalters durch die Leistungen im Alter abgelöst werden mit dem Hinweis, dass die Statuten damit klar zwischen dem Versicherungsfall Invalidität und demjenigen des Alters unterscheiden (Erw. 2a in fine). An diesem Unterschied vermag der Hinweis auf die garantierte Fortführung der Lebensweise nichts zu ändern. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Gleiches mit Gleichem zu vergleichen ist und Ungleiches auch ungleich behandelt werden soll. Wenn der Gesetzgeber eine Berechnung der Invalidenrente vorsieht und gleichzeitig festhält, dass diese mit dem Tod oder mit dem Wegfall der Invalidität erlösche, so ist diese gesetzliche Vorgabe im entsprechenden Zusammenhang zu würdigen. Die Garantie auf der Fortsetzung der gewohnten Lebensweise kann sich nur auf eine Invaliditäts-Leistungsberechnung beziehen, welche sich auf Art. 24 Abs. 2 und 3 BVG stützt. Diese Berechnung, welche in Abs. 2 lit. a immerhin auch eine Überobligatorium-Komponente beinhaltet, ist als Garantiegrundlage zu betrachten, auf welche gesetzliche Bestimmung sich jeder Versicherte im Minimum berufen kann. Wird eine solche Berechnung bei Erreichen des Rentenalters abgelöst durch die Berechnung nach Art. 15 BVG, so kann sich allenfalls eine niedrigere Rente ergeben, jedenfalls dann, wenn ab Eintritt der Invalidität das Altersguthaben nicht mehr geäufnet worden ist. Für diesen Fall würde die Begründung des EVG im vom Kläger angerufenen Entscheid (BGE 127 V 259) zutreffen und die Pensionskasse hätte die höhere Invalidenrente weiterhin auszuzahlen. In sehr vielen Fällen wird aber - wie vorliegend auch - die Altersgutschrift ohne Belastung des Versicherten weiterbezahlt bzw. aufgerechnet, so dass dem Begünstigten eine höhere Altersrente zusteht als die (nur) nach Art. 24 Abs. 2 und 3 berechnete Invalidenrente, jedenfalls dann, wenn die weiter mitberechneten Altersgutschriften auch auf den Beträgen über dem koordinierten Lohn anfallen und diese noch verzinst werden. In einem solchen Fall wäre es wohl unbillig, aufgrund von Art. 26 Abs. 3 BVG die niedrigere Invalidenrente weiter fortbestehen zu lassen. Der Versicherte würde sich in einem solchen Fall zu Recht auf seine Ansprüche gemäss Art. 14 und 15 BVG berufen. Diese Überlegungen führen zwingend dazu, dass die für den Versicherten in den Reglementen gegenüber Art. 24 BVG günstigeren Bestimmungen zur Berechnung der Invalidenrente beim Eintritt ins Rentenalter durch eine Altersrente abgelöst werden, sofern dies das Reglement vorsieht. Dies kann dazu führen, dass die Altersrente niedriger ist als die bisher bezogene Invalidenrente. Anders zu entscheiden würde heissen, die Altersrentner rechtsungleich zu behandeln. Während der Invalide, welcher ab Eintritt der Invalidität von der Beitragszahlung befreit ist, eine höhere Rente im Alter bezieht, müsste derjenige, welcher sein Rentenalter ohne Invalidität erreicht und bis zu diesem Zeitpunkt stets Beiträge bezahlt hat, mit einer niedrigeren Rente vorlieb nehmen. Für diese Ungleichheit gibt es keine sachgerechte Begründung. Es kommt hinzu, dass der Bezüger der hohen Invalidenrente versicherungstechnisch ein Kapital beanspruchen würde, welches bisher nie geäufnet wurde und welches demzufolge letztendlich nur zu Lasten aller übrigen Versicherten gehen würde (mit Auswirkungen auf eine niedrigere Verzinsung des Alterskapitals, höheren Prämien etc.). 4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Invalidenrente über die gemäss Art. 24 BVG vorgesehene Höhe hinaus bei Erreichen des Rentenalters nicht fortgeführt werden muss und durch eine Altersrente abgelöst werden kann. Im konkreten Fall hat die Pensionskasse nach Eintritt der Invalidität und unter Entlastung des Klägers die Altersgutschriften in der Höhe von jährlich über Fr. 16'500.-- wie bisher gutgeschrieben. Damit äufnete sie ihm nahezu ein Altersguthaben, wie wenn er nicht invalid geworden wäre. Die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung ist damit insofern gewahrt, als der Kläger auch im Rentenfall ohne Invalidität eine ähnlich hohe Rente erreicht hätte. Die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung darf nicht mit der Fortführung eines gleich hohen \"Einkommens\" gleichgesetzt werden, erlebt doch praktisch jeder Versicherte mit dem Erreichen des Rentenalters eine Einkommenseinbusse. Insofern ist es ebenfalls rechts-ungleich, wenn der Invalide die über Art. 24 BVG hinausgehende Rente in gleicher Höhe fortsetzen könnte. Die Klage ist demnach abzuweisen. |"}