{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-119_2004-04-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2537", "Checksum": "a30cdb5c1830e4c0d25fa85a7f9352fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 119", "2004 II Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.04.2004 S 03 119 (2004 II Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 73 BVG. Gerichtsstandsklauseln im Streitverfahren nach Art. 73 BVG sind unwirksam. \r\nArt. 26 Abs. 3, 49 Abs. 1 BVG. Ablösung von Invalidenrente durch Altersrente. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es der Pensionskasse frei zu bestimmen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters in eine Altersrente umgewandelt wird, welche geringer ist als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:55", "Checksum": "8925f66e195a447ae0f0a2a078e9d4b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.04.2004 S 03 119 (2004 II Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 73 BVG. Gerichtsstandsklauseln im Streitverfahren nach Art. 73 BVG sind unwirksam. \r\nArt. 26 Abs. 3, 49 Abs. 1 BVG. Ablösung von Invalidenrente durch Altersrente. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es der Pensionskasse frei zu bestimmen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters in eine Altersrente umgewandelt wird, welche geringer ist als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente. | Berufliche Vorsorge\n\n Überobligatorium kennen. In der Gestaltung dieses Teils der Leistung sind die Versicherungsträger selbständig und frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). b/aa) In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird die Höhe der Altersrente gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BVG in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Nach Art. 15 BVG besteht das Alterguthaben aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat; b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind. b/bb) Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVG wird die Höhe der Invalidenrente auf dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das dabei zu Grunde zu legende Altersguthaben besteht aus: a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 3 BVG). c) Der Kläger bezog seit dem Jahre 1996 eine IV-Rente in der Höhe von ursprünglich Fr. 55'062.-- und nunmehr Fr. 60'016.--. Diese Rente entspricht 40% des versicherten Jahreseinkommens gemäss Art. 19.4 des Vorsorgereglementes. Das versicherte Einkommen beträgt gemäss Vorsorgeausweis vom 21. Mai 2002 Fr. 137'656.--. Seit dem 1. Mai 2003 bezieht der Kläger eine jährliche Altersrente von Fr. 26'965.--, basierend auf einem Altersguthaben von Fr. 374'511.-- und dem Umwandlungssatz von 7,2%. Dieses Altersguthaben entspricht Art. 16 des Vorsorgereglementes, dessen Bestimmung dem Art. 15 BVG nachgebildet ist. Vorliegend differiert demnach bei den Leistungsberechnungen die Berechnungsweise für die Invalidenrente mit der gesetzlichen Berechnungsweise gemäss BVG, während diejenigen der Altersleistungen praktisch identisch sind. Die Berechnung der Invalidenleistung stellt eine Mischung aus Obligatorium und Überobligatorium dar. Während im Altersguthaben nach Art. 24 Abs. 2 lit. a BVG, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente erworben hat, auch die überobligatorischen Lohnbestandteile mitversichert sind, sind in den Altersgutschriften nach Art. 24 Abs. 2 lit. b BVG, die dem Versicherten ab Erhalt der Invalidenrente bis zum Erreichen des Rentenalters gutgeschrieben werden, nur die Lohnbestandteile des koordinierten Lohnes Berechnungsgrundlage. Gemäss dieser Bestimmung hätte sich das Altersguthaben des Klägers bzw. das für den Umwandlungssatz massgebende Altersguthaben im Invaliditätsfall auf rund Fr. 285'000.-- belaufen, was einer jährlichen Invalidenrente von rund Fr. 20'500.-- entsprochen hätte (Umwandlungssatz von 7,2%). Dies ergibt sich aus dem dem Kläger am 1. Januar 1994 zustehenden Altersguthaben von Fr. 130'500.--, den 9 bis zum Rentenalter gutgeschriebenen Altersgutschriften und der im Rentenjahr 2003 bis zum 1. Mai berechneten Teil-Gutschrift. Indem also die Beklagte die Berechnung der Invalidenrente nicht aufgrund des projezierten Altersguthabens und des Umwandlungssatzes vornahm, sondern einen Prozentsatz des versicherten Lohnes berücksichtigte, begünstigte sie ihn über die Vorschriften des BVG hinaus zu einem erheblichen Teil. Solche Berechnungsweisen für die Invalidenrenten sind bei den Vorsorgeeinrichtungen üblich. Sie beinhalten ein zweifaches Überobligatorium: Einerseits basiert diese Art der Rentenberechnung nicht auf der Basis Altersguthaben und Umwandlungssatz, sondern aufgrund eines beachtlichen prozentualen Anteils des Erwerbseinkommens. Damit werden andererseits aber auch Lohnbestandteile über dem koordinierten Lohn mitberücksichtigt. 3.- a) Mit der Berufung auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 24. Juli 2001 (BGE 127 V 259) macht der Kläger geltend, vorliegend sei Art. 26 Abs. 3 BVG anwendbar, welcher vorsehe, dass der Anspruch der Invalidenrente mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlösche. Eine Beendigung der Invalidenrente bei Eintritt ins Rentenalter sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Demgegenüber weist die Beklagte auf Art. 49 Abs. 1 BVG hin, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei seien. Sie macht damit geltend, dass Leistungen im überobligatorischen Bereich nicht den Bestimmungen des Art. 26 Abs. 3 BVG unterstehen. b) Das EVG hat im zitierten Entscheid festgehalten, dass, abgesehen von fallspezifischen Besonderheiten, eine Verringerung der Rente bei Erreichen des Pensionsalters mit dem Prinzip der beruflichen Vorsorge nicht vereinbar sei, weil der Versicherte nach dem Erreichen des Pensionierungsalters seine Lebenshaltung in angemessener Weise soll fortsetzen können. Diese Begründung (Fortsetzung der gewohnten Lebensweise) leitete es sinngemäss aus dem verfassungsmässig verankerten Grundsatz in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV ab, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV und IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll. Das EVG erachtete es als nicht korrekt, wenn ein Versicherter"}