{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-119_2004-04-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2537", "Checksum": "a30cdb5c1830e4c0d25fa85a7f9352fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 119", "2004 II Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.04.2004 S 03 119 (2004 II Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 73 BVG. Gerichtsstandsklauseln im Streitverfahren nach Art. 73 BVG sind unwirksam. \r\nArt. 26 Abs. 3, 49 Abs. 1 BVG. 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Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es der Pensionskasse frei zu bestimmen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters in eine Altersrente umgewandelt wird, welche geringer ist als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente. | Berufliche Vorsorge\n\n\n| Entscheid: | A, geboren 1938, ist freischaffender Journalist und bei der Pensionskasse B vorsorgeversichert. Seit dem 1. April 1995 bezieht er von dieser Vorsorgeeinrichtung eine Invalidenrente von nunmehr Fr. 60'016.-- (Stand 1. Januar 2003) pro Jahr. Im Hinblick auf das Erreichen des Pensionsalters informierte sich A bei der B über die zu erwartende Altersrente, worauf die B mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 mitteilte, die jährliche Altersrente betrage ab 1. Mai 2003 voraussichtlich Fr. 27'030.-- und löse die bereits laufende Invalidenrente ab. In der nachfolgenden Korrespondenz beharrte A auf einer Altersrente in der Höhe der laufenden Invalidenrente u.a. mit dem Hinweis auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung (publiziert in BGE 127 V 259). Die B ihrerseits beharrte unter Berufung auf ihr Vorsorgereglement auf einer Altersrente ab 1. Mai 2003 in der Höhe von Fr. 27'030.--. Mit Klage vom 22. April 2003 beantragte A, die B habe ihm die Umwandlung der bisherigen IV-Rente in eine Altersrente auf der bisherigen IV-Rentenbasis zu vollziehen. Zur Begründung wies er auf das erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Die B ihrerseits erhob vorerst die Einrede der Unzuständigkeit und beantragte Nichteintreten. Nachdem das Gericht von A die Nennung der letzten Auftrags- bzw. Arbeitgeber verlangt hatte, bejahte es seine Zuständigkeit und forderte die B zur einlässlichen Antwort auf. Diese beantragte in ihrer Klageantwort vom 22. September 2003 die Abweisung der Klage. Erwägungen: 1.- Bei dem vom Kläger gestellten Klagebegehren handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten, weshalb für das Verfahren die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG Anwendung finden. Art. 73 Abs. 3 BVG bezeichnet den schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war, als Gerichtsstand. In ihrer ersten Stellungnahme zur Zuständigkeit macht die Beklagte geltend, der Kläger beziehe seit dem 1. April 1995 eine 42%ige Teilrente und seit dem 1. Februar 1996 eine volle Invalidenrente und könne sich somit auf keinen Arbeitgeber mehr stützen. Der Umstand, dass der Kläger bis zum Jahre 1995 bei mehreren Arbeitgebern bzw. Auftraggebern Lohn bzw. Honorarbezüger war, begründe den Gerichtsstand im Kanton Luzern alleine nicht. Demgegenüber beharrte A auf dem Gerichtsstand Luzern und wies darauf hin, dass er als freier Journalist sozialversicherungsrechtlich als unselbständig Erwerbender eingestuft werde und die Medienunternehmen die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen würden. Einerseits habe er sein eigenes Büro in Z, Kanton Luzern, andererseits hätten mehrere Luzerner Medienunternehmer seine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wie beispielsweise die C, die D, die E resp. F sowie die G. Aus dem von der Beklagten aufgeführten Beleg über die Abrechnungsperiode Dezember 1995 bis Mitte 1996 geht hervor, dass A die grössten Bezüge nebst der F und dem Verband H über die G und die E erhalten hatte. Somit war der Kläger zu Beginn der vollen Invalidität für mehrere Betriebe tätig. Einkommensmässig massgebende Betriebe hatten ihren Sitz im Kanton Luzern, weshalb sich A zu Recht auf Abs. 3 von Art. 73 BVG berufen kann. Daran vermag auch die im Vorsorgereglement der Beklagten vorgesehene Gerichtsstandsbestimmung nichts zu ändern. Diese sieht in Art. 35.2 folgende Bestimmung vor: \"Zuständig für die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten aus der Anwendung dieses Reglementes zwischen der B und den Anspruchsberechtigten sind die hierfür gemäss BVG bezeichneten Gerichte. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten.\" Einerseits wird auf die Gerichtsstandsbestimmung des BVG hingewiesen, andererseits wird ein klarer Gerichtsstand am Sitz der Beklagten (vorliegend der B) erwähnt. Insoweit dieser mit den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des BVG im Widerspruch steht, ist er vorliegend unbeachtlich. Gerichtsstandsklauseln im Streitverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG sind unwirksam (Meyer-Blaser, SZS 1995, S. 110 mit Verweis). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern ist somit zu bejahen und auf die Klage ist einzutreten. 2.- a) In der vorliegenden Streitsache ist die Frage zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger nach Erreichen seines Rentenalters ab 1. Mai 2003 weiterhin eine Rente in der Höhe der bisherigen Invalidenrente von Fr. 60'016.-- pro Jahr ausbezahlen muss oder ob sie diese Rente durch eine jährliche Altersrente in der Höhe von Fr. 26'965.-- ablösen kann. Die Parteien stützen sich auf die Bestimmungen des BVG und des Vorsorgereglementes der B vom 6. September 2000, gültig ab 1. Januar 2001. b) Das BVG stellt im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsgesetzen (AHVG, IVG, UVG) lediglich ein Rahmengesetz dar, das vorwiegend Mindestvorschriften enthält (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 1993, S. 188). Art. 6 BVG weist ausdrücklich darauf hin, dass der zentrale zweite Teil dieses Gesetzes über die Versicherung (Art. 7 - 47 BVG) lediglich Minimalvorschriften enthält. Demzufolge steht es den einzelnen Versicherungsträgern frei, weitergehende Vorschriften zu erlassen. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Umstand, dass die meisten Versicherungen nebst dem Obligatorium, d.h. der Versicherung des koordinierten Lohnes, ein"}