AVIV sieht vor, dass die Kasse auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers, die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer und die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitsgebers entrichtet. Somit ist die Arbeitslosenkasse zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, sofern es sich um bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge handelt. Darin sind die Beiträge an die Familienausgleichskasse nicht enthalten.