AVIG müssen von der Insolvenzentschädigung die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Arbeitslosenkasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen. Art. 76 Abs. 1 AVIV sieht vor, dass die Kasse auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers, die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer und die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitsgebers entrichtet.