41bis AHVV), als Schaden anzurechnen. c) Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 räumte die Ausgleichskasse ein, dass die Verzugszinsen von Fr. 65.10 nicht geschuldet seien. Dementsprechend entfällt die diesbezügliche Schadensposition. Auch können bei der Bestimmung des Schadens die Beiträge von Fr. 688.40 an die Familienausgleichskasse nicht berücksichtigt werden, welche aufgrund der Insolvenzentschädigung in Rechnung gestellt wurden. Nach Art. 52 Abs. 2 AVIG müssen von der Insolvenzentschädigung die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.