Demnach ist für die Beitragserhebung für das Jahr 2001 die Lohnsumme von Fr. 278'165.- (ursprünglich angerechnete Lohnsumme von Fr. 312'585.- abzüglich Insolvenzentschädigung von Fr. 34'420.-) massgebend. Dementsprechend reduziert sich der gemäss Nachzahlungsverfügung vom 18. Oktober 2002 geschuldete Betrag für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 13'496.45 um Fr. 5'284.30 (vgl. Nachtragsabrechnung Jahr 2001 vom 13.06.2003), was Fr. 8'212.15 ergibt. Zudem sind die Verzugszinse von Fr. 51.45 gemäss Abrechnung vom 7. November 2001, welche auf einer nicht bezahlten Faktura für pauschal in Rechnung gestellte Sozialversicherungsbeiträge beruht (vgl. Art. 41bis AHVV), als Schaden anzurechnen.