2086, VG-Urteil vom 30.09.1999 i.S. H.G., A.M. und H.R.O.). Eine ausdrückliche Verzichtsregelung mit den jeweiligen Dozenten, deren Entgelte geringfügig waren, wird nicht geltend gemacht, weshalb dieser Einwand nicht verfängt. Der von der Ausgleichskasse ermittelte Betrag von Fr. 133'615.- ist somit nicht zu beanstanden. Demnach ist für die Beitragserhebung für das Jahr 2001 die Lohnsumme von Fr. 278'165.- (ursprünglich angerechnete Lohnsumme von Fr. 312'585.- abzüglich Insolvenzentschädigung von Fr. 34'420.-) massgebend.