Zudem bezeichneten sie die Honorare von weiteren Privatdozenten (...) ebenfalls als geringfügige Entgelte und zogen diese von den beitragspflichtigen Honoraren ab (vgl. Stellungnahme vom 17.03.2004). Darin kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Denn auf die Erhebung der Beiträge von ausgerichteten Entgelten, die zum massgebenden Lohn gehören, kann unter anderem nur dann verzichtet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Verzicht zustimmen. Dieser Verzicht kann nicht nachträglich erklärt oder aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet werden (Art. 5 Abs. 5 AHVG, Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge/ WBB, Rz. 2086, VG-Urteil vom 30.09.1999 i.S. H.G., A.M. und H.R.O.).