Dabei liess sie geringfügige Entgelte in Anwendung von Art. 5 Abs. 5 AHVG und Art. 8bis AHVV unberücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführer bestreiten die Höhe der ausbezahlten Honorare. Ihres Erachtens beliefen sich diese im Jahr 2001 nur auf Fr. 130'311.-. Dabei fällt bei der Berechnung der Beschwerdeführer der realisierten Honorare auf, dass sie insbesondere in Abweichung der Annahmen der Ausgleichskasse höhere Lohnsummen aufführten, (...). Zudem bezeichneten sie die Honorare von weiteren Privatdozenten (...) ebenfalls als geringfügige Entgelte und zogen diese von den beitragspflichtigen Honoraren ab (vgl. Stellungnahme vom 17.03.2004).