Ob jemand hauptberuflich als unselbständig Erwerbender tätig ist, hindert nichts an der ahv-rechtlichen Qualifikation eines Entgelts für eine nebenberufliche Tätigkeit. Damit sind die von der Fachschule F AG sowohl als Lohn als auch als Dozentenhonorare entrichteten Vergütungen ahv-rechtlich als Einkommen für unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und darauf sind vom Arbeitgeber die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse geschuldet. 6.- a) Die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge wurden der Fachschule F AG von der Ausgleichskasse pauschal in Rechnung gestellt.