Ebenfalls braucht es für die Organisation eines Lernganges einen Schulplan. Es ist aktenkundig und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten, dass dies auch für die Fachschule F AG zutraf. Daraus ist zu schliessen, dass die Fachschule F AG über ein Weisungsrecht gegenüber ihren Privatdozenten verfügte. Erstens hatten sich diese an das Lernprogramm zu halten und zweitens vermittelten sie ihren Stoff gemäss den im Schulplan vorgesehenen Stunden. In diesem Sinne bestand auch ein Unterordnungsverhältnis, hatten sich die Lehrkräfte doch in fachlicher Hinsicht an den Lehrplan und in zeitlicher Hinsicht an den Schulplan zu halten.