Folglich spielt bei der Qualifikation der Tätigkeit eines Privatdozenten als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien die entscheidende Rolle. Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis des Unselbständigerwerbenden kommt namentlich zum Ausdruck im Vorhandensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbotes und einer Präsenzpflicht (Rz. 1015 WML). Naturgemäss verfolgt eine Schule ein Lernprogramm mit entsprechenden Lernzielen. Ebenfalls braucht es für die Organisation eines Lernganges einen Schulplan.