Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Gemäss der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2003) gehören die Entgelte für Privatdozenten und für ähnlich besoldete Lehrkräfte zum massgebenden Lohn (vgl. Rz. 4013 WML).