Die Fachschule F AG hätte somit über die ausgerichteten Dozentenhonorare abrechnen müssen. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass mehrere Privatdozenten im Jahr 2001 für die Fachschule F AG tätig waren und diese ein Entgelt für die geleisteten Dienste erhielten. Streitig ist indes, ob es sich dabei um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt. b) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art.