Die Ausgleichskasse vertritt dagegen die Auffassung, dass die Rechtsprechung schon mehrfach festgestellt habe, die Tätigkeit von Dozenten sei ahv-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Entscheidend für die ahv-rechtliche Qualifizierung eines Versicherten als Selbständig- bzw. Unselbständigerwerbender seien die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Dozierenden seien weisungsgebunden und von der Fachschule F AG in arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht abhängig gewesen und hätten kein Unternehmerrisiko tragen müssen. Die Fachschule F AG hätte somit über die ausgerichteten Dozentenhonorare abrechnen müssen.