OR zu qualifizieren und die Honorare der Beauftragten würden der AHV-Beitragspflicht für Selbständigerwerbende unterliegen. Der materielle Inhalt der Verträge deute überwiegend auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin (Auflösungsmöglichkeiten nach Art. 404 OR, unabhängige Stellung der Dozenten, beschränktes Weisungsrecht der Fachschule F AG, ausgefallene Stunden würden nicht entschädigt, keine wirtschaftliche Abhängigkeit der Dozenten von der Fachschule F AG etc.). Die Ausgleichskasse vertritt dagegen die Auffassung, dass die Rechtsprechung schon mehrfach festgestellt habe, die Tätigkeit von Dozenten sei ahv-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.