Darüber hinaus seien für das Jahr 2001 keine ahv-pflichtigen Löhne ausbezahlt worden. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass zwischen der Fachschule F AG und ihren Dozenten Dozentenverträge abgeschlossen worden seien und die an die Dozenten ausbezahlten Honorare folglich nicht bei der ahv-pflichtigen Lohnsumme der Fachschule F AG zu berücksichtigen seien. Die Dozentenverträge seien nämlich als Aufträge im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren und die Honorare der Beauftragten würden der AHV-Beitragspflicht für Selbständigerwerbende unterliegen.