Die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG knüpft hinsichtlich des Arbeitgeberbegriffes an Art. 12 Abs. 1 AHVG an (vgl. Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96 S. 1072). Danach gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Fachschule F AG Arbeitgeberin im Sinne von Art. 52 AHVG war. Strittig ist dagegen die Höhe der ahv-pflichtigen Lohnsumme für das Jahr 2001.