Der Fachschule F AG stehe demnach sogar ein Guthaben in der Höhe von Fr. 9'224.35 bzw. Fr. 12'351.20 (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17. März 2004) gegenüber der Ausgleichskasse zu. In Bezug auf die realisierten Honorare im Jahr 2001 bringen die Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber vor, diese hätten sich auf Fr. 130'311.- belaufen. Nachdem die Ausgleichskasse ihre Forderung während des hängigen Beschwerdeverfahrens von Fr. 14'301.40 auf Fr. 9'017.10 reduzierte und die Beschwerdeführer auch diesen Betrag bestreiten, besteht der Rechtsstreit in diesem Umfang weiter (vgl. ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a; BGE 113 V 238 f.). 5.- a) Die Arbeitgeberhaftung nach Art.