In ihrer Eingabe vom 27. Juni 2003 reduzierte sie ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 9'017.10. Mit Urteil vom 11. Mai 2004 hiess das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden, soweit es sie nicht als erledigt erklärte, teilweise gut und änderte die Einspracheentscheide vom 7. März 2003 insofern ab, als A, B und C verpflichtet wurden, der Ausgleichskasse Fr. 8'263.- in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Aus den Erwägungen: 4.- Die Ausgleichskasse machte anfänglich einen Schaden von Fr. 14'301.40 geltend.