Die drei dagegen eingereichten Einsprachen wurden mit Einspracheentscheiden vom 7. März 2003 abgewiesen. A, B und C erhoben am 9. April 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, die Einspracheentscheide vom 7. März 2003 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ausgleichskasse aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in der Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerden. In ihrer Eingabe vom 27. Juni 2003 reduzierte sie ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 9'017.10.