Zudem stellte sie mit Verzugszinsabrechnung vom 7. November 2001 den Betrag von Fr. 51.45 und gestützt auf die Insolvenzentschädigung vom 18. März 2002 Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 688.40 in Rechnung. Mit drei Verfügungen vom 3. Dezember 2002 machte die Ausgleichskasse Luzern gegenüber A, B und C unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz für ausstehende paritätische Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen im Betrag von Fr. 14'301.40 geltend. Die drei dagegen eingereichten Einsprachen wurden mit Einspracheentscheiden vom 7. März 2003 abgewiesen.